Gesundheitsstörungen im Magen-Darm-Bereich haben viele Gesichter. Eine präzise Diagnostik vor jeder Behandlung ist unerlässlich. Daher gilt es die vorhandenen medizinischen und betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten sinnvoll zu nutzen. Haus- und Fachärzte können von den nachfolgenden Empfehlungen profitieren.
Ohne Behandlungskonzept geht nichts
Komplexe Beschwerden bedürfen einer komplexen Behandlungsstrategie. Auf dem Weg von der ausführlichen Anamneseerhebung bis zum gezielten Behandlungsablauf sind organisatorische Eckpunkte wichtig, da sonst Honorarabstriche gemacht werden müssen, die nicht notwendig wären.
Honorarverluste vermeiden
Teilen Sie die Behandlung in sinnvolle Einzelschritte auf. Patienten mit akuter Symptomatik dürfen natürlich nicht einem starren Schema zum Opfer fallen, sondern müssen bevorzugt behandelt werden. Terminieren Sie die einzelnen Therapiebestandteile auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, indem Sie ausführliche Gesprächsleistungen nicht gleichzeitig mit der Erbringung von Sonderleistungen planen. Legen Sie den Umfang körperlicher Untersuchungen pro Termin fest und vermeiden Sie Honorarabstriche, indem Sie z. B. die mögliche Berechnung der vollständigen Untersuchung der Bauchorgane nach Nr. 7 GOÄ durch die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ ersetzen müssen, weil Bestandteile der Untersuchungsleistung nach Nr. 7 fehlen.
Transparente Strukturen helfen allen
Gut geplante Konzepte sind für alle Beteiligten vorteilhaft, da Zeit und Rückfragen gespart und Honorareinbußen vermieden werden können. Von der Patienteninformation vor der ersten Terminvereinbarung über die Aufklärung der medizinischen und wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung zur Behandlung bis hin zur qualitativ hochwertigen ärztlichen Versorgung und letztendlich korrekten Rechnungslegung ist ein in sich homogenes Programm das Erfolgsrezept schlechthin.
Schweigepflicht im Überweisungsfall beachten
Je nachdem, ob sich der Patient als Stammpatient in fachärztlicher Betreuung befindet oder von einem anderen Arzt überwiesen wurde, wird nach Abschluss der fachärztlichen Intervention ein Befund- und Behandlungsbericht für den Hausarzt erforderlich. Dabei gilt es die gesetzlichen Regelungen zu ärztlicher Schweigepflicht und allgemeinem Datenschutz zu beachten. Ohne schriftliche Zustimmung des Patienten (Schweigepflichtentbindungserklärung) dürfen auch zwischen den Ärzten patientenbezogene Daten nicht ausgetauscht werden. Daher sollte im Überweisungsfall bereits vom Hausarzt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten getroffen worden sein, da sonst dem Facharzt nur die Möglichkeit offen steht, den Befundbericht dem Patienten persönlich auszuhändigen. Selbstverständlich kann auch der Facharzt seinerseits eine Schweigepflichtentbindungserklärung beim Patienten einholen und danach dem Hausarzt einen Befundbericht übermitteln.
Hildegard Fuchs
Management und Service
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