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   09.03.2006
Gesundheitspolitik    
 
Studie: Deutliche Unterschiede bei der Bestrafung von Drogenbesitz

Für Gelegenheitskonsumenten weicher Drogen ist Bayern ein deutlich riskanteres Terrain als beispielsweise Schleswig-Holstein oder Berlin: Die Staatsanwälte im Freistaat stellen zwischen 40 und 60 Prozent der Verfahren im Zusammenhang mit Haschisch oder Marihuana ein, ihre Kollegen im Norden, der Hauptstadt und Teilen Hessens dagegen 80 bis 90 Prozent. Das ergab eine Studie des Freiburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht zum Thema «Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis», die am Donnerstag in Freiburg vorgestellt wurde.



Bundesweit gebe es erhebliche Unterschiede bei der strafrechtlichen Verfolgung von Kleinkonsumenten, die von der Polizei mit wenigen Gramm Cannabis aufgegriffen werden, heißt es in der Studie. Im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums wurde die Praxis in Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein untersucht. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1994, wonach der Besitz kleiner Mengen von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch normalerweise nicht strafrechtlich verfolgt wird. Karlsruhe hatte damals eine einheitliche Praxis der Staatsanwaltschaften angemahnt - von der die Bundesländer laut Studie aber weit entfernt sind.

Während es in Berlin, Frankfurt und Fulda kaum zu Anklagen oder Strafbefehlen wegen Delikten mit Cannabis kommt, liegt die Quote beispielsweise in Nürnberg und dem sächsischen Bautzen bei 40, im nordrhein-westfälischen Paderborn gar bei 60 %. Noch größer sind die Unterschiede bei anderen Drogen: Während die Staatsanwälte in Traunstein, Bamberg und Leipzig um die 80 % der Fälle vor den Richter bringen, haben in Frankfurt, Fulda und einigen norddeutschen Landgerichtsbezirken höchstens 10 % strafrechtliche Folgen.

Bereits die entsprechenden Richtlinien in den Bundesländern weisen eine beträchtliche Schwankungsbreite auf. In Bayern sowie in den meisten ostdeutschen Ländern liegt die Höchstgrenze, bis zu der die Ermittlungen normalerweise eingestellt werden, bei sechs Gramm. Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sehen den Grenzwert bei 10, Hessen und Niedersachsen bei 15 Gramm. Am liberalsten gibt sich Schleswig-Holstein - dort drücken die Ankläger im Normalfall beim Besitz von bis zu 30 Gramm ein Auge zu.

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Zuletzt geändert am: 09.03.2006