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Nach Abschluss der 15. AMG-Novelle im Gesundheitsausschuss am 17.6.09 steht fest, dass die Abrechnungen von ambulanten Leistungen weiterhin über private Verrechnungsstellen erfolgen können. Nach Auskunft der gesundheitspolitischen Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Annette Widmann-Mauz MdB und des zuständigen Berichterstatters, Dr. Wolf Bauer MdB, wurde eine entsprechende Übergangsregelung geschaffen. Sie gilt, bis umfassendere gesetzliche Maßnahmen zur Sicherung des hohen Datenschutzanspruches für Sozialdaten getroffen sind.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im Dezember vergangenen Jahres entschieden, dass nach gegenwärtiger Rechtslage Krankenhäuser oder Vertragsärzte keine Daten sozialversicherter Patienten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Leistungsabrechnung übermitteln dürfen. Dies gelte auch, wenn die Patienten Einwilligungserklärungen unterzeichnet haben.
Mit seinem Urteil hat das BSG die gängige Abrechnungspraxis ausgehebelt und nur die ausschließliche Direktabrechnung zwischen den Leistungserbringern und der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für zulässig erachtet. Die Vorinstanzen hatten hingegen geurteilt, dass bei Vorliegen einer Einwilligung der Patienten die Verarbeitung der Daten durch eine private Abrechnungsstelle nicht zu beanstanden sei. Damit sich die Leistungserbringer in dieser bislang umstrittenen Frage auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts einstellen können, ließ das BSG eine Übergangsregelung bis zum 30.6.2009 zu.
Da Krankenhäuser oftmals keine personellen Kapazitäten mehr für die Abrechnung von Notfallbehandlungen vorhalten und auch in anderen Abrechnungsbereichen externe Dritte einschalten, ist die aktuelle Entscheidung des Gesundheitsausschusses weitsichtig, lobt Rechtsanwalt Manfred Sprecht, Geschäftsführer der Privatärztlichen VerrechnungsStelle Rhein-Ruhr/Berlin-Brandenburg (PVS).
In einer Zeit, in der das Thema Datenschutz ständig präsent ist, misst auch die PVS dem Sozialdatenschutz gerade in der Krankenversicherung eine hohe Bedeutung bei. Für die Abrechnung wird die künftige gesetzliche Grundlage strenge Anforderungen an die Erfassung, Nutzung und Übermittlung der Daten stellen, prognostiziert Specht.
Ziel des Gesetzgebers ist es, die bisherige Abrechnungspraxis auf Dauer weiterzuführen, wobei die personenbezogenen Daten der Patienten im Zusammenhang mit der Abrechnung sämtlicher Leistungen einem verbesserten Datenschutz unterliegen sollen.
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