Optimal privat abrechnen – Die Feinheiten bei der Auslegung und Umsetzung der GOÄ (Teil 2)
Zur Vermeidung von Flüchtigkeitsfehlern, die zu Honorarverlusten führen , ist das aufmerksame Studium der einzelnen Leistungsbeschreibungen unbedingt zu empfehlen. Dabei ist die Auslegung nach unserem deutschen Sprachverständnis vorzunehmen, was zugegebenermaßen nicht immer ganz leicht fällt. Und ohne medizinischem Sachverstand sind manche Leistungsinhalte schwer verständlich, was dazu führen kann, dass durch den falschen Ansatz die Plausibilität auf der Strecke bleibt.
Ausschlüsse kennen – Honorarverluste vermeiden
Fallbeispiel:
Patient A kommt in die Praxis mit verschiedenen Beschwerden. Er leidet unter Schlafstörungen, hat Schmerzen im Wirbelsäulenbereich, seine Verdauung ist nicht in Ordnung, immer wieder treten Kopfschmerzen mit Sehstörungen auf, der Blutdruck ist leicht erhöht, außerdem gibt er berufliche Stressfaktoren an.
Bei dem Patienten wird nach der eingehenden Anamneseerhebung – Ziffer 3 – ein gründlicher Ganzkörperstatus – Ziffer 8 - erhoben. Das dabei erzielte Honorar beläuft sich auf 54,97 €.
So weit, so gut – aber wie steht es um die Abrechnung der differentialdiagnostisch angezeigten zusätzlichen eingehenden neurologischen Untersuchung – Ziffer 800 - zur Abklärung der neurologischen Symptomatik?
Wäre es möglich, dass bei dem Patienten auch eine psycho-somatische Dysfunktion eine Rolle spielt? Sind die Schlafstörungen vielleicht psychogen bedingt? Diese Frage kann nur ein eingehender psychiatrischer Status – Ziffer 801 – klären.
Diese Leistungen werden im Rahmen des Ganzkörperstatus erbracht, würden sich auch noch mit der Ziffer 3 vertragen. Aber neben der Ziffer 8 ist die Abrechnung ausgeschlossen. Künstlerpech? Nein, ganz und gar nicht!
Lösungsmöglichkeit 1:
Der erhöhte zeitliche Aufwand für die erweiterte Untersuchung nach den Ziffern 800 und 801 im Rahmen des Ganzkörperstatus könnte über die Wahl eines höheren Gebührenfaktors bei Ziffer 8 ein adäquates Honorar ermöglichen. Im Falle des 3,5fachen Satzes wären mit dieser Variante insgesamt 73,15 € zu erzielen.
Sollte der Patient allerdings ein KVB I-III-Versicherter sein, entfiele die Erweiterung des Gebührenrahmens und müssten die Leistungen nach 3 und 8 mit dem 2,2fachen
Satz berechnet werden. Dann gäbe es noch ein paar Euros weniger.
Lösungsmöglichkeit 2:
Anstelle des Ganzkörperstatus wird die Ziffer 7 berechnet. Dabei wird der Leistungsinhalt der Ziffer 7 durch die Untersuchung mehrfacher Organsysteme mehr als ausreichend erfüllt. Daneben können nun die Untersuchungen nach den Ziffern 800 und 801 berechnet werden, weil sie nicht Bestandteil der Ziffer 7 sind. Auch die Ziffer 3 verträgt sich mit der Ziffer 7 sowie den Ziffern 800 und 801. Honorarergebnis: 101,22 €.
Da es sich in diesem Fall bei der Untersuchung nach Ziffer 7 um eine erweiterte Leistung handelt, die einen höheren Zeitaufwand verursacht, könnte auch hier der Gebührenrahmen erweitert werden. Bei der Anwendung des 3,5fachen Satzes für die Ziffer 7 wäre somit ein Gesamtergebnis von 112,41 €.
Der Vergleich zeigt, dass bei völlig legaler, aber intelligenter Nutzung der Abrechnungsmöglichkeiten ein Honorarplus von 57,44 € zu erzielen ist. Das bedeutet, dass sich im vorgestellten Fall durch die fachkompetente Anwendung der GOÄ das Honorar mehr als verdoppeln lässt.
Plausibilität und medizinische Notwendigkeit beachten
Das Fallbeispiel soll nicht dazu verführen, die Leistungserbringung künstlich „aufzublasen“, obwohl es dafür keine medizinische Notwendigkeit gibt. Neben der Beachtung medizinischer Standards sollte in jedem Fall die Plausibilität gewährleistet sein, denn im Streitfall muss sich eine ärztliche Therapie nach objektiven Gesichtspunkten darstellen können. Bei Übermaßbehandlungen geht der Schuss ganz schnell nach hinten los: Der verärgerte Patient, dem seine Krankenversicherung Probleme bei der Kostenerstattung bereitet, wird einen Honorarverzicht einfordern oder den Arzt wechseln. So sieht optimale Patientenversorgung unter betriebswirtschaftlichen Aspekten dann wirklich nicht aus!
Viel hilft viel – keine intelligente Lösung
Manchmal lassen sich durch kleine organisatorische Änderungen schon ganz beachtliche Verbesserungen erzielen. Ein kleiner Fragenkatalog hilft Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie z. B. durch ein unachtsames Bestellsystem oder überdimensionierte Diagnostik Honorar verschenken:
1. Muss der Patient nach seinem Erstkontakt mit Anamneseerhebung und körperlicher Untersuchung alle weiteren diagnostischen Maßnahmen am selben Tag erhalten?
2. Kann nach einer diagnostischen Abfolge die Befund- und Therapieerörterung auf den nächsten Tag verschoben werden oder ist ggf. eine telefonische Beratung über die Ergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt möglich?
3. Werden Patienten zu regelmäßigen Kontrolluntersuchungen so umsichtig einbestellt, dass die Termine z. B. bei vierwöchigen Kontrollen nach Ablauf des Behandlungsfallzeitraumes liegen (Termin 14.05., Kontrolle nicht am 14.06., sondern am 15.06.), damit die Ziffern 1 und/oder 5 neben Sonderleistungen erneut angesetzt werden können?
4. Werden beim Laborscreening zu große Leistungspakete geschnürt und damit durch Höchstwertbegrenzungen Honorar verschenkt (z. B. 3541H lässt nur 11-12 mit H1 bezeichnete Einzelwerte aus dem Abschn. M II GOÄ zu, alle darüber hinausgehenden Parameter erzielen kein Honorar mehr)?
5. Denken Sie immer an die zutreffende Leistungsziffer oder geben Sie sich mit der einfachsten Lösung zufrieden (z. B. Erstversorgung einer kleinen Wunde, die u. a. einen Verband enthält, nicht nur mit Ziffer 200 – neben 1 und 5 – berechnen, sondern an die Ziffer 2000 denken)?
Hildegard Fuchs
Management und Service
Rund um die GOÄ
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