Gericht: Leistungen für Asylbewerber verfassungswidrig
Die Leistungen für Asylbewerber kommen auf den Prüfstand. Das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen hält die Höhe der monatlichen Zahlungen für verfassungswidrig, teilte das Gericht am Mittwoch in Essen mit. Die Sätze seien zu niedrig. Nun soll das Bundesverfassungsgericht klären, ob die Leistungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Sollten Deutschlands oberste Richter sich der Ansicht aus Essen anschließen, müsste der Gesetzgeber die Höhe der Sätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz neu regeln, hieß es in dem Beschluss (Az. L 20 AY 13/09). Die Leistungen für Asylbewerber sind nach Angaben des Gerichts seit 1993 nicht angehoben worden.
Das Landessozialgericht hatte über die Klage eines allein stehenden Mannes aus dem Irak zu entscheiden, der in einer Unterkunft für Asylbewerber untergebracht ist. Für seinen gesamten Bedarf außerhalb von Unterkunft, Heizung und Hausrat erhielt er demnach monatlich einen Betrag von 224,97 Euro.
Im Vergleich zu den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II reiche das «offensichtlich nicht aus, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten», erklärten die Richter. Das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe für Alleinstehende habe im gleichen Zeitraum monatlich 351,00 Euro Euro zuzüglich Unterkunft und Heizung betragen.
Das Essener Gericht bemängelte zudem, dass die Leistungen für Asylbewerber nicht in einem Verfahren bemessen worden seien, wie es das Bundesverfassungsgericht verlange. Sie seien vielmehr «ins Blaue hinein» geschätzt worden.
In ihrer Begründung beriefen sich die Richter ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Regelleistungen vom Februar dieses Jahres. Das Verfassungsgericht hatte darin ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums formuliert. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz soll daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.