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   11.10.2011
Gesundheitspolitik    
 

Marktrücknahme im Arzneimittelrecht

Bei dem Skandal um das Arzneimittel Contergan gab es lediglich ein unzureichendes Arzneimittelgesetz. Es behandelte im Wesentlichen nur, wer Arzneimittel herstellen durfte. Aber erst das sehr viel ausführlichere Arzneimittelgesetz von 1978 regelt auch die Marktrücknahme von Medikamenten.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sammelt Meldungen über mögliche Nebenwirkungen. Bei einem ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis schlägt das Bundesinstitut dem Hersteller Sicherheitsmaßnahmen zur Nachbesserung vor. Im ungünstigsten Fall verschwindet das Medikament durch die Rücknahme der Zulassung ganz vom Markt.

Die Bundesoberbehörde wird schon aktiv, wenn es Hinweise auf mögliche Risiken gibt und prüft nicht erst bei ganz konkretem Risikoverdacht. Ein Bundesland kann den Rückruf solcher Arzneimittel anordnen und die Arzneimittel sicherstellen. Bei Gefahr im Verzug ist die Landesbehörde verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen zu treffen – bis hin zur vorübergehenden Schließung des Produktionsbetriebs.

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Zuletzt geändert am: 11.10.2011