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   20.02.2012
Gesundheitspolitik    
 

Pflegeleistungen können steuerlich abgesetzt werden

Pflege- und Betreuungsleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Abgesetzen lassen sich 20 Prozent von Aufwendungen bis zu 20.000 Euro, höchstens also 4.000 Euro pro Jahr, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Eine steuerliche Förderung gibt es aber nur dann, wenn die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger mit Pflegestufe 2 erhält Pflegesachleistungen und Betreuungsleistungen, für die er einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nimmt. Von den anfallenden Kosten von 1.400 Euro monatlich übernimmt die Pflegeversicherung 980 Euro und einen zusätzlichen Kostenersatz von 100 Euro.

Die Abrechnung sieht wie folgt aus: 1.400 mal 12 ergibt Gesamtkosten in Höhe von 16.800 Euro. Angerechnet darauf werden die Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 12 960 Euro (980 plus 100 Euro mal 12). Zieht man diese Summe von den Gesamtkosten ab, bleiben 3.840 Euro übrig. Davon können 20 Prozent (768 Euro) als Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

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Zuletzt geändert am: 20.02.2012