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   12.07.2005
Gesundheitspolitik    
 
Karlsruhe: Einfuhr weicher Drogen zur Selbsttherapie bleibt strafbar

Die Einfuhr weicher Drogen aus dem Ausland bleibt auch dann strafbar, wenn sie zu medizinischen Zwecken erfolgt. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit wies das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerde eines Schwerbehinderten ab, der aus den Niederlanden Haschischöl und Marihuana mitgebracht hatte, um seine von einem Motorradunfall herrührenden Schmerzen zu lindern. Der Mann war zu einer Geldstrafe verurteilt worden. (Aktenzeichen: 2 BvR 1772/02 - Beschluss vom 30. Juni 2005)



Die Verfassungsrichter verwiesen auf ihre Entscheidung von 1994, wonach auch von den Cannabisprodukten Haschisch und Marihuana nicht unbeträchtliche Risiken für die Gesundheit ausgingen. Dass der Gesetzgeber diesen Gefahren mit den Mitteln des Strafrechts begegne, sei weiterhin zu respektieren. «Dies schließt das grundsätzliche Verbot einer Selbstmedikation durch Cannabisprodukte ein. Auch insoweit liegt ein (noch) ausreichendes Verbot vor», befand eine Kammer des Zweiten Senats. Außerdem gehöre der Umgang mit Drogen, «insbesondere auch das Sichberauschen», nicht zum «Kernbereich privater Lebensgestaltung», heißt es in dem Beschluss.

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Zuletzt geändert am: 12.07.2005