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Gesundheitspolitik
20. April 2012 Reisekrankenversicherung muss bei Herzinfarkt zahlen
Der BGH verpflichtete damit eine Reisekrankenversicherung, die Behandlungskosten eines Reisenden zu übernehmen. Der Betroffene hatte während einer Reise einen Herzinfarkt erlitten. Die Versicherung meinte, sie müsse nicht zahlen, weil der Herzinfarkt auf nicht mitversicherten Vorerkrankungen beruhe und daher nicht unerwartet kam. Die Karlsruhe Richter sahen dies anders. Der Versicherte habe nicht mit dem Herzinfarkt gerechnet, sonst hätte er die Reise kaum angetreten. Daher bestehe der Versicherungsschutz fort.
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