Vermutet ein Patient einen Behandlungsfehler, muss er innerhalb von drei Jahren dagegen vorgehen. Denn danach ist der Haftungsanspruch verjährt. "Grundsätzlich gilt die Dreijahresfrist ab dem Kalenderjahr, in dem man von den Folgen des mutmaßlichen Behandlungsfehlers Kenntnis erlangt hat", erklärt Max Skorning, Leiter Patientensicherheit beim Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS).
Wer im März 2015 etwa am falschen Finger operiert wurde, bemerkt das direkt nach der OP - die Dreijahresfrist beginnt in dem Fall Ende 2015. Sind die Beschwerden erst später aufgetreten und der Patient hat deshalb erst später einen Behandlungsfehler im Verdacht, startet die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. Es ist sinnvoll, sich bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler so schnell wie möglich an seine Krankenkasse zu wenden, sagt Skorning.
"Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren nach drei Jahren"
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