Die Ständige Impfkommission (Stiko) spricht bisher keine COVID-19-Impfempfehlung für alle Schwangeren aus, da die Datenlage sehr begrenzt sei.
Die Fachgesellschaften verweisen unter anderem auf die Webseite des Robert Koch-Instituts (RKI). Dort heißt es: Für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung werde (auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes) auch dann eine staatliche Entschädigung geleistet, „wenn diese nicht öffentlich von einer Landesbehörde empfohlen worden ist – d.h. in der Regel auch, wenn die Impfung nicht von der Stiko empfohlen ist“. Dies umfasse zum Beispiel die Einzelfallentscheidung bei der Impfung von Schwangeren. Das Bundesgesundheitsministerium habe bestätigt, dass der Anspruch unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden besteht, teilten die Organisationen weiter mit.
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Berufsverband der Frauenärzte hatte Mitte Mai berichtet, dass Schwangere nur in Einzelfällen geimpft würden, da die Haftung im Fall eines Zwischenfalls immer noch ungeklärt sei. In der Stiko-Empfehlung heißt es: Die Impfung könne Schwangeren mit Vorerkrankungen und einem sich daraus ergebenden hohen Risiko für einen schweren Verlauf oder mit einem erhöhten Risiko, dem Virus aufgrund der Lebensumstände ausgesetzt zu sein, ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel angeboten werden – „nach Risiko-Nutzen-Abwägung und nach ausführlicher Aufklärung“ und mit einem mRNA-Impfstoff.
Fachgesellschaften hatten sich zuletzt dafür ausgesprochen, Schwangere und Stillende priorisiert gegen COVID-19 zu impfen. Das Frühgeburtsrisiko sei bei Frauen, die positiv auf eine Corona-Infektion getestet wurden, um bis zu 80% höher als bei gesunden Schwangeren. Die Impfung biete nachweislich Vorteile für Mutter und Kind – vor und nach der Geburt.
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