Gesundheitliche Einschränkungen können das Leben nicht nur beschwerlich machen. Sie führen oft auch zu höheren Kosten. Wer dauerhaft behindert ist, kann deshalb mit einem Pauschbetrag seine Einkommensteuer mindern, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin.
Der Pauschbetrag deckt die Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens ab. Darunter fallen insbesondere die Notfallbereitschaft eines ambulanten Pflegedienstes, die Krankenpflege, die Zubereitung und das Servieren von Mahlzeiten, der Wäscheservice und die Reinigung der Wohnung.
Anstelle des Pauschbetrages kann der Steuerpflichtige die tatsächlichen und nachgewiesenen Ausgaben ansetzen, wenn diese nach Abzug aller Erstattungen höher ausfallen und dabei die zumutbare Eigenbelastung überstiegen wird. Zusätzlich zum Pauschbetrag können sie alle weiteren um Erstattungen reduzierte Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung erklären. Berücksichtigt werden zum Beispiel Zuzahlungen zum Krankenhausaufenthalt, zum Zahnersatz oder Brillen, wenn vor Beginn der Behandlung eine ärztliche Verordnung vorlag.
"Krankheitskosten zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag absetzbar"
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