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Ist die 3G-Regel in Arztpraxen zulässig?

Ist die 3G-Regel in Arztpraxen zulässig?
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Ist es rechtlich zulässig, die Behandlung von Patientinnen und Patienten von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig zu machen bzw. suspendieren sich die Patientinnen und Patienten, die nicht geimpft oder genesen sind und sich einem Test nicht unterziehen wollen, durch ihr Verhalten von der vertragsärztlichen Versorgung? Dr. Uwe Schlegel und Katrin Beyer von der ETL-Rechtsanwälte GmbH erläutern die aktuelle Rechtslage.
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Ist 3G-Regel in der Arztpraxis über das Hausrecht zulässig?

Geimpft, getestet, genesen – die sog. 3G-Regel gilt in immer mehr Bereichen des öffentlichen Lebens und regelt bspw. den Zugang zu kulturellen Veranstaltungen, Gastronomie, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Aber auch immer mehr Arztpraxen statuieren für sich die Anwendung der 3G-Regel und berufen sich dabei oftmals auf den Schutz des Praxispersonals und der übrigen Patienten. Einige Ärzte und Ärztinnen rechtfertigen die Anwendung der 3G-Regel mit ihrem Hausrecht. Aber ist das rechtlich zulässig?

Fallen Patientinnen und Patienten außerhalb von 3G aus den Ansprüchen im GKV-Versorgungssystem?

Der vorliegende Beitrag soll eine erste Orientierung in der aktuellen pandemischen Diskussion bieten. Konkret geht es um die Frage, ob es rechtlich zulässig ist, den Zugang zu Arztpraxen nur noch bestimmten Bevölkerungsgruppen zu gestatten; nämlich denjenigen, die geimpft, genesen oder getestet sind sowie um das Recht des einzelnen Vertragsarztes, die Behandlung von denjenigen Patientinnen und Patienten zu verweigern, die nicht geimpft oder genesen sind und sich auch einem Test nicht unterziehen wollen. Suspendieren diese Patientinnen und Patienten sich selbst von ihren Ansprüchen im GKV-Versorgungssystem?

Vertragsärztinnen und -ärzte müssen den Pflichtenkatalog aus BGB und SGB erfüllen

Vertragsärzte sehen sich grundsätzlich mit einem Pflichtenkatalog konfrontiert, der in diversen gesetzlichen und untergesetzlichen Kodifizierungen ausgestaltet ist, darunter u.a. unmittelbar aus dem BGB (§§ 630 a-h BGB), dem Behandlungsvertrag des Arztes mit dem Patienten, dem Berufsrecht der Ärztekammern des jeweiligen Landes, aus dem SGB V, ergänzt um untergesetzliche Normen (insbesondere der Ärzte-ZV, BMV-Ä, EBM, Verträge und Richtlinien auf Bundes- und Landesebene, HVM). Oftmals entsteht aufgrund dieses umfangreichen inhaltlichen und bürokratischen Pflichtenkatalogs beim Vertragsarzt subjektiv der Eindruck, es bestünde eine Überregulierung und durch politische und berufspolitische Entscheidungen sei er übermäßig in seinen ärztlichen Entscheidungen einschränkt und seine Freiberuflichkeit sogar in die Schranken verwiesen.

Vertragsärztinnen und -ärzte sind gesetzlich zur Behandlung verpflichtet

Grundsätzlich obliegt dem Vertragsarzt / der Vertragsärztin als Folge seines Status, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen zu sein, die Pflicht zur Untersuchung und Behandlung des Patienten / der Patientin . Mit dieser aus dem Versorgungsauftrag des Vertragsarztes resultierenden ärztlichen Verpflichtung korrespondiert der Anspruch der Patientinnen und Patienten auf Behandlung nach §§ 11, 27 SGB V. Der Umfang der jeweiligen Behandlung ergibt sich wiederum aus § 73 Abs 2 SGB V; danach ist der Vertragsarzt / die Vertragsärztin verpflichtet, gegenüber gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten die gesetzlich normierten Dienst- und Sachleistungen zu erbringen.
 

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Medscape Ethik-Report 2020: Ärzte über Behandlungsfehler, Alkohol, Impfpflicht, Sterbehilfe und COVID-19

Erschienen am 30.06.2020Fast ein Drittel aller Ärzte und Ärztinnen (32%) vertuschte laut dem aktuellen Medscape Ethik-Report 2020 schon einmal einen Fehler. Die große Mehrheit der Befragten (68%) zeigt jedoch moralische Größe und steht zu ihren Fehlleistungen im Praxisalltag. Fast 9 von 10 Medizinern geben an, sich bei ihren Patienten dafür entschuldigt zu haben. Solche moralischen Prinzipien sollten Mediziner grundsätzlich bei ihrer Arbeit leiten. Aber wie weit klaffen Erwartungshaltung und Realität auseinander – vor allem in besonderen Zeiten wie der „Corona-Krise“?

Erschienen am 30.06.2020undefined

Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung

Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Norm begründet einen Anspruch dem Grunde nach für die in der GKV Versicherten auf Krankenbehandlung und damit einen Rechtsanspruch iSd § 38 SGB I.

§ 13 Abs. 7 BMV-Ä legt fest, dass Ärztinnen und Ärzte die Behandlung nur in begründeten Fällen ablehnen dürfen

Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht können sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten ergeben, ein ärztliches Behandlungsrecht gegen den Willen des Patienten ist unserer Rechtsordnung grundsätzlich fremd, es obliegt grundsätzlich dem Patienten, eine ärztliche Behandlungsmaßnahme zurückzuweisen. Die hier zu problematisierende Fragestellung betrifft aber den entgegengesetzten Fall, dass ein Patient nämlich behandelt werden möchte, der Vertragsarzt aber die Behandlung ablehnen möchte und damit verbunden der Fragestellung nach der rechtlichen Zulässigkeit.  
Vorweggeschickt sei, dass vorliegend die Möglichkeit der Ablehnung nur diskutiert wird in den Fällen, in denen keine akute Behandlungsbedürftigkeit und/oder Notfallsituation vorliegt.
Grundsätzlich ist § 13 Abs. 7 BMV-Ä zu entnehmen, dass der Vertragsarzt berechtigt ist, die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen abzulehnen. So ist der Vertragsarzt berechtigt, die Behandlung bei Versicherten, die älter als 18 Jahre sind, abzulehnen, wenn der Versicherte nicht vor Behandlung die elektronische Gesundheitskarte bzw. Krankenversichertenkarte vorlegt. Im Übrigen darf der Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Solche Gründe können sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts allenfalls aus einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient oder einer besonderen, durch Verweisung der Patienten an andere Vertragsärzte kompensierbaren Überlastungssituation des Vertragsarztes ergeben (vgl. BSG, Urteil v. 14.03.2001, Az. B 6 KA 67/00 R).
 
 

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Praxisschließung bei Coronavirus: Anspruch auf Entschädigung

Erschienen am 17.03.2020Sollte der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt werden, können Sie Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Nach dem Infektionsschutzgesetz gilt diese Regelung sowohl für Sie als Praxisinhaber als auch für Ihre angestellten Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche: Verbot der Erwerbstätigkeit oder Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.
 

Erschienen am 17.03.2020undefined

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Ausnahmen der Behandlungspflicht der Ärztinnen und Ärzte ist Einzelfallentscheidung

Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient, die eine Behandlung unzumutbar erscheinen lässt, wird bspw. u.a. diskutiert in Fällen von Beleidigungen oder wenn dem Arzt ohne plausiblen Grund behandlungsfehlerhaftes Vorgehen vorgeworfen wird. Die Beispiele zeigen, dass es gerade um eine Einzelfallbetrachtung geht; es müssen Gründe vorliegen, die das konkrete Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient betreffen. Wenn man aber auf das konkrete Vertrauensverhältnis und dessen Beschaffenheit im Einzelfall abstellt, dürfte es nicht ausreichend sein, das Kollektiv abzulehnen, das nicht geimpft, genesen oder getestet ist, von ihrem unbedingten Recht auf ärztliche Behandlung auszuschließen. Solange es keine Impfpflicht gibt, übt der Patient, der sich nicht impfen oder testen lässt und nicht genesen ist, die ihm zustehenden Rechte in wohl zulässiger Weise aus. Im Ergebnis bedeutet das: der Wunsch einiger Ärzte nach einer Zugangsbeschränkung über die 3G-Regel dürfte mit dem Rechtsanspruch der gesetzlich Versicherten auf uneingeschränkten Zugang zur ärztlichen Behandlung kollidieren. Versicherten ist demnach der uneingeschränkte, bedingungsfreie Zugang zu einer ärztlichen Behandlung zu gewähren, die Behandlung von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung wird nicht zulässiger Weise von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig gemacht werden können.

Unterlassene Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte nach 3G kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen

Das Unterlassen einer Untersuchung und/oder Behandlung könnte neben einer disziplinarrechtlichen Relevanz zudem u.a. auch als strafrechtlich relevante Unterlassene Hilfeleistung nach § 232 c StGB zu bewerten sein und auch Schadensersatzansprüche auslösen. Wir halten es jedoch für vertretbar, Patienten, die nicht geimpft oder genesen sind und ohne einen Test in die ärztliche Praxis kommen möchten und nicht notfallmäßig behandlungsbedürftig sind, bestimmte Praxiszeiten anzubieten und im Übrigen an der bereits praktizierten Strategie, Tests anzubieten, festzuhalten. Dies mit dem Ziel, Kontaktreduzierungen zum Schutz anderer Patienten zu erreichen und Hygienekonzepte im Rahmen der Pandemiebekämpfung umzusetzen. Hierbei dürfte die Erreichbarkeit und damit die ambulante vertragsärztliche Versorgung durch ausreichend Sprechstunden sicherzustellen sein.

Quelle: ETL-Gruppe


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