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Praxismanagement
17. März 2020 Praxisschließung bei Coronavirus: Anspruch auf Entschädigung
Antragstellung
Der Ablauf, z.B. die Antragstellung, wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Sollten Sie betroffen sein, wenden Sie sich daher zunächst an die
zuständige Behörde, um nähere Informationen zu erhalten. Hier finden Sie eine Liste der zuständigen Behörden, an die sich Ärzte in solchen Fällen wenden können.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich bei Selbstständigen nach dem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid (nach Paragraf 15 SGB IV). Angestellte haben in den ersten 6 Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.
Pflicht zur Sozialversicherung
Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) werden vom entsprechenden Bundesland getragen.
Betriebsausgaben
Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen.
Bei Arbeitnehmern, die zu Hause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie ist ihm aber vom Land zu erstatten.
Arbeitsunfähigkeit und AU-Bescheinigung
Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.
Der Ablauf, z.B. die Antragstellung, wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Sollten Sie betroffen sein, wenden Sie sich daher zunächst an die
zuständige Behörde, um nähere Informationen zu erhalten. Hier finden Sie eine Liste der zuständigen Behörden, an die sich Ärzte in solchen Fällen wenden können.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich bei Selbstständigen nach dem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid (nach Paragraf 15 SGB IV). Angestellte haben in den ersten 6 Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.
Pflicht zur Sozialversicherung
Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) werden vom entsprechenden Bundesland getragen.
Betriebsausgaben
Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen.
Bei Arbeitnehmern, die zu Hause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie ist ihm aber vom Land zu erstatten.
Arbeitsunfähigkeit und AU-Bescheinigung
Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.
Quelle: KBV
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