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03. Februar 2021 COVID-19: Formlose Bescheinigung für vorrangige Impfung ausreichend
Die Bescheinigung muss beinhalten, dass der Patient eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 Ziffer 2 beziehungsweise von Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung aufweist – in diesen beiden Paragraphen sind die Krankheiten aufgeführt, bei denen priorisiert geimpft werden sollte:
Vorerkrankungen nach Paragraph 3, Ziffer 2
Derzeit sind noch keine Atteste erforderlich, da aktuell vor allem Menschen über 80 Jahren sowie Bewohner und Mitarbeiter von Pflegeheimen geimpft werden. Laut Impfverordnung erhalten Ärzte für das Ausstellen des Attests pauschal 5 Euro,zuzüglich 0,90 Euro, sofern der Versand postalisch erfolgt. Abgerechnet wird über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.
Vorerkrankungen nach Paragraph 3, Ziffer 2
- Trisomie 21
- Demenz
- geistige Behinderung
- Patienten nach Organtransplantationen
- Diabetes mellitus
- Herzerkrankungen
- zerbrovaskuläre Erkrankungen
- Schlaganfall
- Krebs
- COPD
- Asthma
- Rheuma
- Immundefizienz
- HIV-Infektion
- chronische Nierenerkrankung
- chronische Lebererkrankung
- Adipositas
Derzeit sind noch keine Atteste erforderlich, da aktuell vor allem Menschen über 80 Jahren sowie Bewohner und Mitarbeiter von Pflegeheimen geimpft werden. Laut Impfverordnung erhalten Ärzte für das Ausstellen des Attests pauschal 5 Euro,zuzüglich 0,90 Euro, sofern der Versand postalisch erfolgt. Abgerechnet wird über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
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