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Schneller zum Pflegegrad – Tipps für Antrag & Begutachtung

Schneller zum Pflegegrad – Tipps für Antrag & Begutachtung
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Einhaltung von Fristen, Entschädigung bei Verzögerungen, freie Gutachterwahl, verständliche Gutachten und eine vertrauliche Beschwerdemöglichkeit: Diese wichtigen Themen rund um den Pflegegrad-Antrag bei der Pflegekasse kennen viele Pflegebedürftige nicht – sollten sie aber.
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Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen ihre Entscheidung treffen

Gesetzlich gibt es eine klare Frist für die Pflegekasse: Spätestens 25 Arbeitstage nach Antragsstellung muss sie dem Antragsteller eine schriftliche Entscheidung zukommen lassen.

Als Entschädigung: 70 Euro pro Woche bei verspäteter Entscheidung über den Pflegegrad

Bearbeitet die Pflegekasse den Antrag auf Pflegegrad nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen, muss sie dem Antragsteller nach Ablauf der Frist für jede angefangene Woche der Verzögerung 70 Euro zahlen. Ausgenommen von dieser Regelung: Verzögerung, die nicht von der Pflegekasse, sondern durch den Antragsteller zu verantworten sind, und Antragsteller, die sich in stationärer Pflege befinden und bereits erheblich beeinträchtigt sind.
 
 

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Tipps, wie Sie Pflegebedürftigen bei der Medikation helfen

Erschienen am 07.06.2023Tipps, wie Sie Pflegebedürftigen bei der Medikation helfen. Erfahren Sie hier mehr!

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Keine Begutachtung innerhalb von 20 Arbeitstagen

Falls innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof erfolgt ist, muss einem die Pflegekasse eine Liste mit mindestens 3 unabhängigen Gutachter:innen zur Auswahl übersenden. Die Entscheidung für einen Gutachter muss der Pflegekasse nach spätestens einer Woche mitgeteilt werden. Andernfalls kann die Pflegekasse Gutachter:innen aus der Liste beauftragen.

Pflegegutachten müssen verständlich formuliert sein

Mit dem Bescheid erhält der Antragsteller auch das Pflegegutachten – sofern er der Übersendung nicht widerspricht. Das Gutachten muss die Ergebnisse der Begutachtung verständlich erläutern. So erhält der Antragsteller klare Informationen über die zugrunde liegende Entscheidung der Pflegekasse.

Beschwerden können an einen vertraulichen Ansprechpartner gerichtet werden

Bei Unzufriedenheit oder Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes können sich Antragsteller vertraulich an die Ombudsperson (Ansprechpartner) nach § 278 Abs. 3 des 5. Buches wenden. So können mögliche Unstimmigkeiten oder Bedenken im Zusammenhang mit dem Begutachtungsprozess schnell geklärt werden.

pflege.de

Literatur:

Begutachtungsfristen, BMG 2023
Begutachtungsverfahren, BMG 2023


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