Sonntag, 5. Mai 2024
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Gesundheitspolitik

Digital-Gesetz: Entwurf gefährdet innovative Digitale Gesundheitsanwendungen

Digital-Gesetz: Entwurf gefährdet innovative Digitale Gesundheitsanwendungen
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„Der Praxisbezug ist entscheidend: Die erfolgreiche Integration der elektronischen Patientenakte als zentrales Element einer digitalen, patientenzentrierten Gesundheitsversorgung hängt von ihrer effektiven Umsetzung in der realen Anwendung ab“, kommentiert Dr. Hubertus Cranz, Hauptgeschäftsführer des BAH den Referentenentwurf zum Digital-Gesetz (DigiG). Dazu sind aus BAH-Sicht im aktuellen Entwurf viele sinnvolle Ansätze enthalten. Insbesondere im digitalen Medikationsmanagement, das erstmals auch frei verkäufliche Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel umfasst, ist es entscheidend, eine intelligente und nutzerorientierte Umsetzung zu gewährleisten.

Einschränkung des Vergütungsanspruchs der DiGA-Hersteller

„Wir unterstützen die Möglichkeit, digitale Gesundheitsanwendungen zukünftig auch als Medizinprodukte der Klasse IIb einzustufen. Allerdings dürfen Sparmaßnahmen nicht zu einer Bedrohung für innovative Leistungsbereiche führen“, so Cranz und warnt vor einem einseitigen Blick auf die Kosten der DiGA. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht eine erhebliche Einschränkung des Vergütungsanspruchs der DiGA-Hersteller im Rahmen des Sachleistungsprinzips vor. Der Vergütungsanspruch der DiGA-Hersteller wird eingeschränkt, indem beispielsweise die Vergütung entfällt, wenn ein versicherter Patient innerhalb eines definierten Zeitraums angibt, die DiGA nicht dauerhaft zu nutzen. Verpflichtende Pay-for-Performance-Modelle im Bereich der DiGA erweisen sich zudem als kontraproduktiv: „Durch einseitige Kostendämpfungsmaßnahmen wird das Prinzip der Wirtschaftlichkeit ins Absurde geführt und somit das Angebot innovativer Leistungen gefährdet, was wiederum die Weiterentwicklung innovativer Therapieoptionen bedroht“, so Cranz. Die Etablierung von DiGA in die Regelversorgung ist ein noch ein laufender Prozess. Daher genüge die Anwendung bereits bestehender Maßnahmen zur Preisfindung. „Zusätzliche Regulierungen wären unverhältnismäßig angesichts eines gegenwärtig überschaubaren Umsatzes von 49 Millionen Euro für digitale Gesundheitsanwendungen“, so Cranz.
 
 

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Quelle: Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)


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