Freitag, 19. April 2024
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Gesundheitspolitik

DKG: Nur wenige Krankenhäuser können Energiehilfen abrufen

DKG: Nur wenige Krankenhäuser können Energiehilfen abrufen
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Die im vergangenen Jahr von Bundesgesundheitsminister Lauterbach versprochenen Energiehilfen kommen nicht bei den Krankenhäusern an. Nur etwa 37 Millionen der für den Zeitraum bis Dezember 2022 in Aussicht gestellten 710 Millionen Euro fließen in die Krankenhäuser. Konstruktionsfehler im Härtefallfonds machen es den Kliniken unmöglich, trotz der immens gestiegenen Kosten die Hilfen zu erhalten. „Wenn hier nicht umgehend nachgebessert wird, verkümmern die versprochenen Milliardenhilfen zu Schaufenster-Milliarden. Der Gesundheitsminister hat den Kliniken im vergangenen Jahr Hilfe versprochen und zugesagt, dass kein Krankenhaus durch die inflationsbedingten Kostensteigerungen in Insolvenzgefahr geraten darf. Genau das ist aber jetzt der Fall“, erklärt Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).

Härtefallfonds soll gestiegene Energiekosten ergänzend ausgleichen

In Ergänzung zu den allgemeinen Energiepreisbremsen hat die Bundesregierung für Krankenhäuser einen Härtefallfonds zum Ausgleich der stark gestiegenen Energiekosten eingerichtet. Neben 1,5 Milliarden Euro, die die Krankenhäuser als pauschalen Ausgleich für die mittelbar durch die gestiegenen Energiepreise verursachten Kostensteigerungen erhalten, stehen 4,5 Milliarden Euro zum krankenhausindividuellen Ausgleich gestiegener Kosten für Erdgas, Fernwärme und Strom zur Verfügung (Zeitraum Oktober 2022 bis April 2024). Aufgrund der Konstruktion des Härtefallfonds können die Krankenhäuser nun aber lediglich 37 Millionen Euro, das sind nur 5% der für das vierte Quartal 2022 möglichen Mittel, abrufen. Sehr viele Krankenhäuser gehen trotz enormer Preissteigerungen völlig leer aus. Hochgerechnet auf das Gesamtvolumen des Härtefallfonds bedeutet das, dass mit großer Wahrscheinlichkeit nur 270 Millionen der in Aussicht gestellten 4,5 Milliarden Euro abgerufen werden können.
 
 

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Gewählter Referenzzeitpunkt benachteiligt Krankenhäuser

Für die Energiehilfen dürfen Kliniken nur Kostensteigerungen bei Fernwärme, Gas und Strom geltend machen. Die immensen Kostenexplosionen bei Öl oder Pellets werden nicht berücksichtigt. Der Referenzzeitpunkt März 2022, der erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens angepasst wurde – zuvor waren die deutlich niedrigeren Bezugskosten des Jahres 2021 zugrunde gelegt – benachteiligt die Krankenhäuser eklatant, denn der Energiemarkt hat bereits ab August 2021 auf die Versorgungsunsicherheiten mit stark gestiegenen Preisen reagiert.

Zum anderen benachteiligt der Vergleich mit März die Krankenhäuser systematisch. Der März ist grundsätzlich ein sehr energieintensiver Monat. Der Großteil der Krankenhäuser zahlt einen monatlichen Abschlag auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs und keinen Jahresdurchschnittsabschlag. Der März-Abschlag ist demnach stets ein überhöhter Vergleichswert.

Krankenhäuser sind nicht mit anderen Branchen vergleichbar

„Von Anfang an haben wir darauf hingewiesen, dass Krankenhäuser aufgrund ihrer bundesgesetzlich gedeckelten Einnahmen nicht mit anderen Branchen vergleichbar sind und die Hilfszahlungen für die Kliniken deshalb nach anderen Regeln bemessen werden müssen. Leider hat es das Bundesgesundheitsministerium aber bis heute versäumt, eine gesetzliche Öffnungsklausel für einen allgemeinen lnflationsausgleich für die Jahre 2022 und 2023 auf den Weg zu bringen. Den Inflationsraten von 8% 2022 und erwarteten 7% 2023 stehen gesetzlich gedeckelte Erlössteigerungen von nur 2,3% im Jahr 2022 und 4,3% im Jahr 2023 gegenüber. Alle Rückmeldungen aus der Branche sowie von wissenschaftlichen Instituten und Wirtschaftsprüfern zeigen, dass dieses Missverhältnis von Kosten und Erlösen unmittelbare Konsequenzen haben wird. Rücklagen sind aufgebraucht, und die Banken verweigern vielfach weitere Kredite. Wir befürchten im zweiten Halbjahr 2023 eine lnsolvenzwelle, die massiv die Patientenversorgung in einigen Regionen gefährden wird“, so Gaß.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)


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