Reform des Nachrichtendienstrechts: Ist das Arzt-Patienten-Verhältnis in Gefahr?
Wiebke PfohlDie Bundesregierung hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf für eine Reform des Nachrichtendienstrechts beschlossen. Im Vorfeld hatten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Bundesärztekammer (BÄK) davor gewarnt, dass die Reform das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzt:innen und Patient:innen gefährden könnte.
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 einem Gesetzentwurf zur Novellierung des Nachrichtendienstrechts [1] zugestimmt. Der Entwurf sieht eine umfangreiche Überarbeitung der Rechtsgrundlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamts für Verfassungsschutz vor, einschließlich einer Ausweitung der operativen Befugnisse. Unter anderem sollen die Nachrichtendienste unter bestimmten Voraussetzungen Gespräche in nicht öffentlich zugänglichen Räumen heimlich mithören und aufzeichnen sowie Wohnungen oder sonstige Räume, etwa Geschäftsräume, betreten können. Die KBV und die BÄK hatten sich im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses kritisch zu dem Referentenentwurf geäußert, auf dem der aktuelle Regierungsentwurf basiert.
Schutz vor zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
Sowohl BÄK als auch KBV kritisieren am Referentenentwurf, dass Ärzt:innen keinen absoluten Schutz vor den Maßnahmen der Nachrichtendienste erhalten sollen. Sie beziehen sich dabei vor allem auf § 32 des Entwurfs für ein überarbeitetes Bundesverfassungsschutzgesetz und § 22 des Entwurfs für ein überarbeitetes BND-Gesetz, die auch im Regierungsentwurf in punktuell veränderter Fassung noch zu finden sind. Im Fall des Bundesamts für Verfassungsschutz sollen zwar zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger (§ 53 der Strafprozessordnung) einen besonderen Schutz erhalten, gegen einige der Berufsgruppen – darunter Ärzt:innen – wären Maßnahmen aber unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Im Fall des BND heißt es: „Die Erhebung von personenbezogenen Daten zum Zweck der gezielten Erlangung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ist unzulässig.“ Dabei geht es unter anderem um Daten, die Seelsorger:innen oder Rechtsanwält:innen anvertraut wurden. Ärztliche Vertraulichkeitsbeziehungen werden in § 22 des Entwurfs für ein neu gefasstes BND-Gesetz nicht ausdrücklich als geschützte Kategorie benannt. Das Vertrauensverhältnis sei im Falle von Ärzt:innen mindestens so schützenswert wie zwischen Rechtsanwält:innen und ihren Mandant:innen, schreibt die BÄK dazu in einer Stellungnahme vom 27. Juli 2026 [2]. Es fehle ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Rechtsanwält:innen und Ärzt:innen.
Warum KBV und BÄK vor einem Vertrauensverlust warnen
„Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist eines der wichtigsten Fundamente für eine erfolgreiche Behandlung und erfüllt darüber hinaus eine gesamtgesellschaftliche Funktion“, schreibt die KBV in einer Stellungnahme vom 10. August 2026 [3]. „Der Patient muss folglich darauf vertrauen können, dass seine Informationen geschützt sind und bleiben. Der Arzt muss darauf vertrauen können, dass der Patient – im Vertrauen auf den Schutz seiner Informationen – alle für eine Behandlung nötigen Informationen mitteilt. Aus diesem Grund ist auch die ärztliche Schweigepflicht nicht nur ein hohes Gut, sondern ist auch gesetzlich festgeschrieben. Das gegenseitige Vertrauensverhältnis kann Risse bekommen, wenn allein der Verdacht im Raum steht, dass Informationen nicht geschützt sind.“
Auch die BÄK betont, dass Verschwiegenheitsrechte und –pflichten für das Arzt-Patienten-Verhältnis unbedingt notwendig sind. Patient:innen dürften nicht befürchten müssen, dass sensible Informationen an Dritte weitergegeben werden.
KBV und BÄK fordern Ausweitung des Schutzes
Die BÄK fordert daher: „Die Arzt Patienten-Beziehung muss absolut vor Maßnahmen der Nachrichtendienste geschützt werden. Ärztinnen und Ärzte sind daher in den Kreis der absolut geschützten Personengruppen der Schutzvorschriften für zeugnisverweigerungsberechtigte Personen aufzunehmen.“
Auch die KBV schreibt: „Die KBV lehnt die im Entwurf vorgesehene Differenzierung von Schutzklassen bei Zeugnisverweigerungsberechtigten entschieden ab. Die Differenzierung der Berufsgeheimnisträger ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die Geheimnisträgerstellung von Geistlichen und Rechtsanwälten einerseits und Ärzten und Psychotherapeuten andererseits beruht auf dem gleichen verfassungsrechtlichen Rechtsgedanken – dem Schutz der Intimsphäre – als klassisches Abwehrgrundrecht gegenüber dem Staat. Die hier verarbeiteten Daten sind auch von gleicher Sensibilität. Daher ist eine Unterscheidung nicht zu begründen.“
Reform des Nachrichtendienstrechts: Weiterer Gesetzgebungsprozess
Zum Regierungsentwurf wird nun der Bundesrat Stellung nehmen. Dann befasst sich der Bundestag mit dem Entwurf. Der Entwurf kann während des weiteren Gesetzgebungsprozesses noch verändert werden.
Quelle:KBV, BÄK, BMI
Literatur:
- (1)
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts, beschlossen im Kabinett am 12. August 2026, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/OESI2/GE-ND-Reform.pdf.
- (2)
Stellungnahme der BÄK vom 27. Juli 2026 zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts (Referentenentwurf), abrufbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/Nachrichtendienstrecht_SN_BAEK_27072026.pdf.
- (3)
Stellungnahme der KBV vom 10. August 2026 zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts (Referentenentwurf), abrufbar unter: https://www.kbv.de/positionen/stellungnahmen/reform-des-nachrichtendienstrechts.
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