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Die ePA ist im Praxisalltag angekommen

In den letzten fünf Jahren drohte der Gesetzgeber niedergelassenen Ärzt:innen immer wieder mit Sanktionen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA). Passiert ist nie etwas, weil die Infrastruktur rund um die ePA nicht vorhanden war. Das ist nun anders. Die ePA ist im Praxisalltag angekommen. In rund 85.000 Praxen hat das medizinische Personal in den letzten zwölf Wochen auf sie zugegriffen, um beispielsweise die Medikationsliste abzurufen oder Dokumente hoch- oder herunterzuladen [1].

Keine Sanktionen bei Nichtnutzung der ePA

Ärzt:innen der restlichen rund 13.000 Praxen [2], in denen keine ePA befüllt wurde, müssen möglicherweise trotzdem keine einprozentige Honorarkürzung befürchten, wie ursprünglich gesetzlich vorgesehen [3]. Denn die gesetzlichen Bestimmungen zu dieser Sanktionierung sind unklar. Laut Gesetzgeber darf nur derjenige sanktioniert werden, der nicht die notwendigen ePA-Module hat (§341 Abs. 6 SGB V). Diese werden von den Herstellern der Praxisverwaltungssysteme (PVS) zur Verfügung gestellt und müssen von Ärzt:innen aktiviert werden. Zur Befüllung der ePA sind Ärzt:innen zwar verpflichtet. Wer das nicht tut, wird aber nicht sanktioniert (§ 347 SGB V).

Andererseits könnte eine Nicht-Befüllung der elektronischen Akte haftungsrechtliche Folgen haben. „Vorstellbar wäre, dass ein Arzt Informationen nicht einstellt, wodurch ein Vorbefund unbekannt bleibt, es zu einer falschen Behandlung kommt und somit ein Behandlungsfehler entsteht“, sagt Andreas Staufer, Fachanwalt für Medizin- und IT-Recht aus München. Zur ePA seien bislang aber noch keine Urteile ergangen.

Elektronischer Heilberufsausweis bis 30. Juni 2026

Eine neue Frist gibt es für die Beantragung der elektronischen Heilberufsausweise (eHBA). Ab dem 30. Juni 2026 dürfen nur noch elektronische Heilberufsausweise mit ECC-basierten Zertifikaten verwendet werden. Das ECC-Verfahren (Elliptic Curve Cryptography) gilt als sicherer als das bisher weit verbreitete RSA-Verfahren (Rivest-Shamir-Adleman). Karten, die ausschließlich RSA-Zertifikate enthalten, können Ärzt:innen noch bis zum 30. Juni 2026 nutzen [4]. Mit dem eHBA erstellen sie eine elektronische Signatur, um beispielsweise elektronische Rezepte freizugeben.

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Neu: Auch digitale Gesundheitsanwendungen können digital verordnet werden

Wer digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) ausstellt, kennt das umständliche Prozedere. Die Verordnung wird auf Papier gedruckt und von den Patient:innen dann digital eingelöst. Seit März 2026 können Ärzt:innen die DiGA – auf freiwilliger Basis – auch digital verordnen, sofern dies im eigenen PVS unterstützt wird [5]. Im Gegensatz zum E-Rezept, das Patient:innen mit ihrer Krankenkassenkarte in der Apotheke einlösen können, benötigen sie für das DiGA-Rezept aber die eRezept-App der Gematik oder die E-Rezept-App ihrer Krankenkasse. Das dürfte eine Hürde für die digitale Verordnung der DiGA sein, denn kaum jemand nutzt die E-Rezept-App der Gematik [6].

Barrierefreie Gestaltung von digitalen Dienstleistungen

Bereits seit letztem Jahr verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) größere Arztpraxen mit mehr als zehn Mitarbeiter:innen oder einem Jahresumsatz von über zwei Millionen Euro dazu, ihre digitalen Dienstleistungen auf der Website barrierefrei zu gestalten. Digitale Dienstleistungen sind zum Beispiel Online-Terminbuchungen oder Videosprechstunden. Wer auf solche Angebote auf seiner Website hinweist, muss dafür Sorge tragen, dass der Text barrierefrei gestaltet ist. Für abgeschlossene Verträge mit Drittanbietern (z.B. Doctolib) gilt jedoch ein Bestandsschutz bis zum 27.06.2030, sofern der Vertrag vor dem 28.06.2025 abgeschlossen wurde [7].

Dass ein Patient wegen der fehlenden Barrierefreiheit der Website einer Praxis rechtliche Schritte unternommen hat, ist Staufer noch nicht vorgekommen. Immer wieder müssen jedoch Inhalte auf der Website verändert werden, weil einzelne Ärzt:innen zu stark für sich werben oder ein Doktortitel aus dem Ausland nicht entsprechend kenntlich gemacht wurde. „Solche Verstöße werden der Ärztekammer anonym gemeldet“, sagt Staufer. „Die Korrektur auf der Website hat hier in der Vergangenheit aber ausgereicht, zu Schadenersatzforderungen kam es nicht“, betont er.

Videosprechstunde als ein Kriterium für die Vorhaltepauschale

Seit Anfang des Jahres gilt außerdem die Vorhaltepauschale (VHP) für Hausärzt:innen. Erfüllt eine Praxis bestimmte Kriterien, kann sie 17,58 Euro pro Fall (2-7 Kriterien) beziehungsweise 20,13 Euro pro Fall (8-10 Kriterien) extrabudgetär abrechnen. Bei 1.000 Fällen im Quartal macht das einen Unterschied von mehreren tausend Euro aus. 

Einige Kriterien, wie die palliativmedizinische Versorgung, sind für normale Allgemeinpraxen ohne entsprechenden Patientenstamm allerdings schwer zu erreichen. Deswegen wird es wohl nur einer kleinen Minderheit der Hausärzt:innen gelingen acht oder mehr Kriterien zu erfüllen und damit einen spürbaren, finanziellen Effekt zu erzielen. 

In ihrem Verwaltungsbezirk in Nordrhein-Westfalen würden nur 4% aller hausärztlichen Praxen acht oder mehr Kriterien erreichen, hat die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein ausgerechnet [8]. Der Deutsche Hausärzteverband bezeichnete die Vorhaltepauschale schon im vergangenen Jahr als „ernüchternd“, weil die eigentlich angestrebte Umverteilung des Geldes durch die Pauschale nur in „homöopathischen Dosen“ erfolge [9].

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Literatur:

(1)

Gematik, Wie ist der aktuelle Stand der Digitalisierung im Gesundheitswesen?, abrufbar unter: https://www.gematik.de/telematikinfrastruktur/ti-dashboard, letzter Zugriff: 23.03.2026.

(2)

Kassenärztliche Bundesvereinigung, Aktuelle Daten zur Gesundheitsversorgung in Deutschland, abrufbar unter: https://www.kbv.de/infothek/zahlen-und-fakten#:~:text=97.973%20Praxen%20gibt%20es%20in,einem%20niedergelassenen%20Haus%2D%20oder%20Facharzt, letzter Zugriff: 23.03.2026.

(3)

§ 341 SGB V: Elektronische Patientenakte, abrufbar unter: https://dejure.org/gesetze/SGB_V/341.html, letzter Zugriff: 23.03.2026.

(4)

Gematik, Aktuelle Information TI-Verschlüsselungsalgorithmen: Umstellung von RSA auf ECC, abrufbar unter: https://www.gematik.de/newsroom/news-detail/aktuelle-information-ti-verschluesselungsalgorithmen-umstellung-von-rsa-auf-ecc, letzter Zugriff: 23.03.2026.

(5)

Kassenärztliche Bundesvereinigung, Digitale Gesundheitsanwendungen: Elektronische Verordnung startet freiwillig, abrufbar unter: https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/03-12/digitale-gesundheitsanwendungen-elektronische-verordnung-startet-freiwillig, letzter Zugriff: 23.03.2026.

(6)

Gematik, Zahlen, Daten, Ausblick: Sechs Monate E-Rezept, abrufbar unter: https://www.gematik.de/newsroom/news-detail/pressemitteilung-zahlen-daten-ausblick-sechs-monate-e-rezept, letzter Zugriff: 23.03.2026.

(7)

§ 38 BFSG, Übergangsbestimmungen, abrufbar unter: https://bfsg-gesetz.de/38-bfsg, letzter Zugriff: 23.03.2026.

(8)

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Vorhaltepauschale für Hausärzte ab 1. Januar 2026 neu geregelt, abrufbar unter: https://www.kvno.de/aktuelles/aktuelles-detail/nachricht/vorhaltepauschale-fuer-hausaerzte-ab-1-januar-2026-neu-geregelt, letzter Zugriff: 23.03.2026.

(9)

Hasuärztinnen- und Hausärzteverband, Pressestatement zur Vorhaltepauschale, abrufbar unter: https://www.haev.de/presse-medien/pressemitteilungen/nachrichten-detailansicht/pressestatement-zur-vorhaltepauschale, letzter Zugriff: 23.03.2026.

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