Samstag, 20. April 2024
Navigation öffnen
Gesundheitspolitik

Marburger Bund und VKA einigen sich auf Tarifabschluss für Klinikärzte

Marburger Bund und VKA einigen sich auf Tarifabschluss für Klinikärzte
© Syda Productions – stock.adobe.com
Nach dreitägigen Verhandlungen haben sich die Verhandlungskommissionen des Marburger Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf einen Tarifabschluss geeinigt. Der neue Tarifvertrag sieht eine Reihe von Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen vor, unter anderem zusätzliche Urlaubstage. Die Gehälter der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern steigen rückwirkend zum 1. Oktober 2021 um 3,35%. Bereits zum 1. Januar 2023 soll angesichts der Preisentwicklung erneut über die Gehälter verhandelt werden.
„Es war ein schweres Stück Arbeit und ein hartes Ringen beider Seiten um einen tragfähigen Kompromiss. Am Ende ist es gelungen, ein Gesamtpaket an substanziellen Verbesserungen zu schnüren, das der Belastung mit Diensten außerhalb der Regelarbeitszeit nunmehr klare Grenzen setzt, verlässliche Ruhezeiten garantiert und den Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gibt. Natürlich wollten wir bei den Gehältern einen größeren Zuwachs erreichen, die vergleichsweise kurze Laufzeit macht es uns aber möglich, mit Beginn des nächsten Jahres in neue Entgeltverhandlungen einzutreten. Zudem haben wir erreichen können, dass die Ärztinnen und Ärzte einen deutlich erweiterten Urlaubsanspruch erhalten. Auch das ist materiell bedeutsam“, sagte Christian Twardy, Verhandlungsführer des Marburger Bundes.

Begrenzung von Bereitschaftsdiensten

Bei der Begrenzung von Bereitschaftsdiensten in den Klinken hat der Marburger Bund den von ihm geforderten kalendermonatlichen Bezugszeitraum durchsetzen können. Bisher galt für die Höchstgrenze von 4 Diensten eine Durchschnittsberechnung innerhalb eines Kalenderhalbjahres. Grundsätzlich dürfen nunmehr nur bis zu 4 Bereitschaftsdienste innerhalb eines Kalendermonats angeordnet werden. Zusätzliche Dienste sind in jedem Fall zuschlagspflichtig.

Anspruch auf arbeitsfreie Wochenenden

Der bisherige Anspruch auf arbeitsfreie Wochenenden wird künftig für alle Ärztinnen und Ärzte gelten, unabhängig von der jeweiligen Dienstform. Bei der Anordnung von Arbeitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) dürfen Ärztinnen und Ärzte innerhalb eines Kalendermonats grundsätzlich an höchstens 2 Wochenenden (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) pro Monat zu Arbeitsleistungen herangezogen werden.

Neue Höchstgrenze für Rufbereitschaften

Für Rufbereitschaften, sogenannte Hintergrunddienste, bei denen sich Ärztinnen und Ärzte für einen Einsatz auf Abruf bereithalten, haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine neue Höchstgrenze von 13 Rufbereitschaften im Kalendermonat verständigt. Bei diesen und allen weiteren Regelungen zu Diensten außerhalb der Regelarbeitszeit wird die Höchstbelastung für teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte entsprechend angepasst.
 
 

Lesen Sie mehr zu diesem Thema:

Kliniken fordern sofortige Aussetzung der Impfpflicht für Personal

Erschienen am 26.04.2022Nachdem die allgemeine Corona-Impfpflicht gescheitert ist, wird nun die Aussetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gefordert.

Erschienen am 26.04.2022Nachdem die allgemeine Corona-Impfpflicht gescheitert ist, wird nun die Aussetzung der...

© Leigh Prather – stock.adobe.com

Zusätzliche Urlaubstage

Die Ärztinnen und Ärzte in den kommunalen Kliniken erhalten dauerhaft einen zusätzlichen Urlaubstag pro Jahr. Zudem sind die Hürden für einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach sehr belastenden Bereitschaftsdiensten in der Nacht deutlich abgesenkt worden. Ab 1. Januar 2023 erhalten Ärztinnen und Ärzte bereits bei Ableistung von 144 Nachtdienststunden 1 Tag Zusatzurlaub im Jahr, bei Ableistung von insgesamt 288 Stunden wie bisher 2 Tage Zusatzurlaub. Darüber hinaus erhalten Ärztinnen und Ärzte, die beispielsweise wegen etwaiger Personalengpässe besonders viele Bereitschaftsdienste im Kalenderhalbjahr geleistet haben, weitere Zusatzurlaubstage. Diese Regelung gilt ebenfalls ab 1. Januar 2023.

Frist zur Dienstplanung

Halten die Kliniken die im Tarifvertrag bereits verankerte Frist zur Dienstplanung nicht ein, erhöht sich ab 1. Januar 2023 der deshalb fällige Zuschlag von 10 auf 17,5%. Die Dienstpläne müssen spätestens 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraums aufgestellt sein. Auch bei kurzfristigen Inanspruchnahmen müssen die Kliniken künftig einen erhöhten Zuschlag von 17,5% bezahlen.

Kostenübernahme für den eHBA

Ab sofort sind die Kliniken zudem verpflichtet, die Kosten für den elektronischen Heilberufsausweis für Ärzte (eHBA) allein zu tragen. Bislang wurden die Kosten in Höhe von knapp 500 Euro für 5 Jahre meist nur anteilig finanziert.

Weitere Informationen zur Tarifrunde mit der VKA finden Sie unter: www.vka-tarifrunde.de

Quelle: Marburger Bund – Bundesverband


Sie können folgenden Inhalt einem Kollegen empfehlen:

"Marburger Bund und VKA einigen sich auf Tarifabschluss für Klinikärzte"

Bitte tragen Sie auch die Absenderdaten vollständig ein, damit Sie der Empfänger erkennen kann.

Die mit (*) gekennzeichneten Angaben müssen eingetragen werden!

Die Verwendung Ihrer Daten für den Newsletter können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der MedtriX GmbH - Geschäftsbereich rs media widersprechen ohne dass Kosten entstehen. Nutzen Sie hierfür etwaige Abmeldelinks im Newsletter oder schreiben Sie eine E-Mail an: rgb-info[at]medtrix.group.