Frankreich beschließt Sterbehilfe für Schwerkranke mit Auflagen
In Frankreich ist künftig Sterbehilfe für schwer kranke Menschen nach streng festgelegten Regeln erlaubt. Die Nationalversammlung in Paris verabschiedete nach langer parlamentarischer Debatte mit 291 Ja- und 241-Nein-Stimmen ein Gesetz, das unheilbar Erkrankten im fortgeschrittenen Stadium und bei unerträglichen Leiden die Möglichkeit des assistierten Suizids eröffnet. Dies gilt auch, wenn die Erkrankte oder der Erkrankte eine Behandlung abbricht oder ablehnt. Allerdings muss die oder der Erkrankte den Wunsch nach Sterbehilfe frei und klar an eine Ärztin oder einen Arzt richten können und sich der Tragweite bewusst sein.
Interdisziplinäres Gremium prüft jeden Antrag auf Sterbehilfe
Das Verfahren sieht vor, dass ein interdisziplinäres Gremium unter ärztlicher Beteiligung den Wunsch nach Sterbehilfe prüft und die Ärztin oder der Arzt der erkrankten Person binnen zwei Wochen das Ergebnis mitteilt. Diese muss ihren Wunsch nach Sterbehilfe nach zwei Tagen Bedenkzeit bekräftigen. Das Gesetz sieht vor, dass Patient:innen das tödliche Mittel selbst einnehmen, es sei denn, sie sind dazu körperlich nicht in der Lage. In diesem Fall wird die Handlung von einer Ärztin, einem Arzt oder einer Pflegekraft vorgenommen. Diese können aus Gewissensgründen eine Beteiligung an der Sterbehilfe ablehnen und an Berufskolleg:innen verweisen.
Gesetz mit zahlreichen Einschränkungen
Das französische Gesetz sieht zahlreiche Bestimmungen und Einschränkungen vor. Die Möglichkeit der Sterbehilfe können nur dauerhaft in Frankreich lebende französische Staatsbürger:innen ab 18 Jahren nutzen. Alleine eine psychische Erkrankung eröffnet keine Möglichkeit der Sterbehilfe. Betroffene müssen auf die Möglichkeit der Palliativversorgung hingewiesen werden und diese auf Wunsch auch tatsächlich in Anspruch nehmen können. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, wird es auf Wunsch von Premierminister Sébastien Lecornu noch vom Verfassungsrat überprüft.
Sterbehilfe in Deutschland: Rechtslage im Vergleich
In Deutschland ist aktive Sterbehilfe – also eine Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze – strafbar. Erlaubt ist aber der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, wenn das dem Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. Auch die Beihilfe zur Selbsttötung ist straffrei – sie kann in der Beschaffung oder Bereitstellung eines tödlichen Mittels bestehen, das Patient:innen selbst einnehmen. Um rechtliche Regelungen zu einem sogenannten assistierten Suizid wird in Deutschland seit Jahren gerungen.
Quelle:dpa