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Gesundheitspolitik

Unter bestimmten Bedingungen trägt die gesetzliche Krankenversicherung künftig die Kosten für Fettabsaugungen, die die Beschwerden lindern – und zwar unabhängig vom Stadium der Erkrankung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken nun beschlossen. Die wichtigsten Fragen im Überblick:

Wie kann man Lipödem behandeln?

Als konservativ Therapiemöglichkeiten stehen zur Verfügung:

  • Manuelle Lymphdrainage zwischen ein- bis dreimal die Woche

  • Kompressionsstrümpfe bzw. -strumpfhosen, die Patient:innen idealerweise täglich tragen sollten

  • Bewegungstherapie, Ernährungsberatung und Hautpflege

Wenn all das keine Besserung bringt, gibt es die Möglichkeit, krankhaftes Fettgewebe durch eine Operation – eine sogenannte Liposuktion – zu entfernen. Bislang hatten nur Patientinnen mit schwerem Lipödem (Stadium III) Anspruch auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. In der Vergangenheit haben also viele Patientinnen selbst für ihre Operationen bezahlt.

Was ändert sich künftig?

Unter bestimmten Voraussetzungen trägt die gesetzliche Krankenversicherung künftig die Kosten für die Absaugung des krankhaft vermehrten Fettgewebes - und zwar unabhängig vom Stadium der Erkrankung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Über einen Zeitraum von sechs Monaten muss eine konservative Therapie durchgeführt worden sein - ohne eine Linderung der Beschwerden.

  • Bei einem Body-Maß-Index (BMI) von über 35 soll zunächst eine Adipositasbehandlung erfolgen, auch bei einem BMI zwischen 32 und 35 gibt es Einschränkungen.

  • Wiederholungs-OPs sind von der Kostenübernahme ausgeschlossen. Dabei müssen Betroffene mitunter Jahre später noch einmal auf den OP-Tisch.

Wie geht es nun weiter?

Der Beschluss des G-BA wird nun vom Gesundheitsministerium geprüft. Erst wenn er im Anschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, tritt er offiziell in Kraft. Damit die Eingriffe als Kassenleistungen abgerechnet werden können, müssen zudem bis dahin Abrechnungsziffern festgelegt werden. Der G-BA geht davon aus, dass das bis zum 1. Januar 2026 der Fall sein wird.

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Quelle:

dpa