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01. Oktober 2019 Pflege: „24-Stunden-Betreuung“ nicht wörtlich verstehen
Generell gilt den Verbraucherschützern zufolge außerdem: Eine Pflegekraft darf höchstens 48 Wochenstunden leisten, Sonn- und Feiertage sind prinzipiell erstmal arbeitsfrei. Bei der Auswahl der betreuenden Personen ist darauf zu achten, dass sie eine anerkannte pflegefachliche Ausbildung nachweisen. Sonst dürften sie zwar zum Beispiel hauswirtschaftliche Tätigkeiten erledigen, aber etwa keine Medikamente verabreichen. Welche Aufgaben die Kraft übernimmt, sollte man im Vertrag festhalten.
dpa
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