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Mythos 1: Ein Attest braucht es erst ab dem dritten Tag

Wer krank wird, muss sich unverzüglich krankmelden – gesetzlich vorgeschrieben muss spätestens am vierten Kalendertag zusätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Doch das heißt nicht, dass der Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung nicht schon vorher fordern kann. Eine AU darf der Arbeitgeber tatsächlich vom ersten Tag an verlangen.

Mythos 2: Der Arbeitgeber muss die Diagnose erfahren

Egal, ob Erkältung, Infekt oder Kopfschmerzen, weshalb Arbeitnehmer arbeitsunfähig sind, muss der Arbeitgeber grundsätzlich nicht erfahren. Was jedoch klar kommuniziert werden muss, ist, wie lange die Krankmeldung anhalten soll. Den voraussichtlichen Zeitraum gibt die arbeitsunfähige Person erst einmal selbst an. Sollte dann ein Arztbesuch stattfinden, muss die Einschätzung des Arztes an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die AU-Daten inzwischen in der Regel selbst ab.

Mythos 3: Eine Krankschreibung kann nicht abgelehnt werden

Wer sich mit einer AU-Bescheinigung krankmeldet, muss sich in der Regel keine Sorgen darum machen, dass der Arbeitgeber sie nicht akzeptiert. Denn eine AU-Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert, der nur durch ernsthafte und begründete Zweifel widerlegt werden kann. Zweifel können sich etwa bei auffällig häufigen Krankmeldungen unmittelbar um den genommenen Urlaub herum ergeben. Oder auch, wenn der Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung eine Arbeitsunfähigkeit ankündigt.

Mythos 4: Wer krank ist, muss zu Hause bleiben

Wer krankgeschrieben ist, muss nicht unbedingt bei sich Zuhause bleiben. Hauptsächlich ist wichtig, dass man nichts unternimmt, was die Genesung verzögern könnte. Kurz zum Supermarkt oder zur Apotheke zu gehen, ist kein Problem. Je nach Grund für die Krankmeldung sind selbst ein Kinobesuch oder andere Freizeitbeschäftigungen zulässig

Mythos 5: Wer krank ist, kann nicht gekündigt werden

Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung. Wer krankgemeldet ist, darf in der Regel trotzdem gekündigt werden. In seltenen Fällen kann die Krankheit sogar ein Grund für die Kündigung sein. Dies kann beispielsweise bei einer Suchterkrankung der Fall sein. Dafür muss jedoch unter anderem gegeben sein, dass die Prognose negativ ist, und es sich um längere oder häufige Ausfallzeiten (oftmehr als sechs Wochen jährlich) handelt. Entscheidend sind zudem eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung sowie eine Interessenabwägung.

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Mythos 6: Während ich weg bin, darf der Chef meine Mails lesen

Hier kommt es darauf an, ob das Postfach nur für berufliche Themen genutzt wird, oder aber auch privat. Wenn das Postfach ausdrücklich nur beruflich verwendet werden darf, kann ein Zugriff unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.

Mythos 7: Der Arbeitgeber kann eine andere Tätigkeit anweisen

Eine AU bedeutet zunächst einmal keine Arbeitspflicht. Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres verlangen, dass jemand statt physisch anstrengender Arbeit einfach am Schreibtisch arbeitet. Denkbar ist eine andere Tätigkeit unter Umständen, wenn ein Arzt geprüft hat, ob bestimmte Aufgaben möglich sind, ohne der Heilung zuschaden. Dann kann in seltenen Fällen eine andere Arbeitstätigkeit zugewiesen werden.

Mythos 8: Wer wieder fit ist, muss sofort wieder arbeiten

Wer vom Arzt noch krankgeschrieben ist, sich aber wieder fit fühlt, muss nicht sofort wieder arbeiten. Denn der Beweiswert der AU-Bescheinigung gilt auch weiterhin. Man darf aber wieder arbeiten.

Mythos 9: Wer wieder arbeiten will, braucht eine Gesundschreibung

Arbeitnehmer dürfen vorzeitig wieder arbeiten, wenn sie sich gesund fühlen. Ist die Arbeitsfähigkeit schon früher als gedacht wieder hergestellt, dürfen und sollten krankgeschriebene Arbeitnehmer wieder arbeiten. Eine Gesundschreibung als Gegenstück zur Krankschreibung gibt es nicht.

Mythos 10: Für eine Krankschreibung muss ich immer zum Arzt gehen

Eine Arbeitsunfähigkeit kann grundsätzlich auch per Videosprechstunde oder in bestimmten Fällen telefonisch festgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Beschwerden auch ohne körperliche Untersuchung ausreichend beurteilt werden können. Dabei gelten jedoch Einschränkungen: Eine Krankschreibung per Videosprechstunde ist in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum möglich. Telefonische Krankschreibungen sind meist nur bei bekannten Patient:innen und bei leichten Erkrankungen zulässig. Die genauen Voraussetzungen und Höchstdauern können sich je nach aktueller Regelung unterscheiden.

Mythos 11: Wer arbeitslos ist, muss sich nicht krankmelden

Arbeitslose müssen sich krankmelden – bei der Bundesagentur für Arbeit oder beim Jobcenter. Auch hier muss ab dem vierten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden. Dadurch stellen sie sicher, dass sie auch im Krankheitsfall weiter Arbeitslosengeld bekommen. Wer seine Krankheit nicht meldet, riskiert Leistungskürzungen.

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Quelle:

dpa