Mittwoch, 11. Dezember 2024
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DiGA-Verordnungen: Ärzteschaft in ihrer Therapiehoheit bestärkt

DiGA-Verordnungen: Ärzteschaft in ihrer Therapiehoheit bestärkt
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Immer wieder hatten sich in den vergangenen Monaten Krankenkassen an ihre Versicherten gewendet und ärztliche DiGA-Verordnungen entweder abgelehnt oder von Ärzt:innen Begründungen für die Verordnung verlangt. “Die Bereitstellung von DiGA-Freischaltcodes für Patient:innen wurde durch einzelne Krankenkassen unnötig verzögert oder gar verwehrt”, berichtet Dr. Philip Heimann, Gründer und Geschäftsführer von Vivira Health Lab. Nun hat sich das Bundesamt für Soziale Sicherung in einem Schreiben an alle bundesunmittelbaren Krankenkassen klar über die Gesetzeslage geäußert: Für DiGA mit ärztlicher Verordnung gilt die Therapiehoheit der Ärzt:innen und der Versorgungsanspruch der Patient:innen. DiGA mit ärztlicher Verordnung unterliegen keinem Genehmigungsvorbehalt durch die Krankenkassen. Entsprechend dürfen sich die Krankenkassen der unverzüglichen Bereitstellung von DiGA-Freischaltcodes auch nicht verwehren. “Dies ist ein wichtiges Signal für DiGA-verordnende Ärzt:innen und Patient:innen mit DiGA-Rezept in Deutschland”, so Dr. Philip Heimann.
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Die 4 Kernaussagen des Schreibens

1. "DiGA werden von behandelnden Ärzt:innen oder behandelnden Psychotherapeut:innen produktbezogen verordnet (...). Den Ärzt:innen bzw. den Psychotherapeut:innen obliegt es daher, zu prüfen, ob die Leistungen ausreichend, zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich sind (...). Die Ärzt:innen bzw. die Psychotherapeut:innen verordnen die DiGA nicht nur nach medizinischen Maßstäben, sondern sie haben damit auch die Wirtschaftlichkeit zu beachten (...). Unter Beachtung der Therapiefreiheit der Ärzt:innen ist es der Krankenkasse grundsätzlich verwehrt, in die Verordnungsentscheidung der Ärzt:innen einzugreifen."

2.  "Liegt eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung von behandelnden Psychotherapeut:innen vor, ist seitens der Krankenkassen in der Regel zu unterstellen, dass bei Ausstellen der Verordnung die Kontraindikationen und/oder Ausschlusskriterien berücksichtigt wurden."

3. "Mit der gesetzlichen Regelung zur produktbezogenen Verordnung einer DiGA, der Festlegung des Preissystems für DiGA auf Spitzenverbandsebene und dem als Positivliste geführten Verzeichnis beim BfArM ist eine Ausnahme vom Grundsatz geschaffen worden, dass die Erbringung einer Sachleistung von der vorherigen Feststellung der Leistungspflicht der Krankenkasse, also einer Genehmigung, abhängig ist (...)."

4. "Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Krankenkassen bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung nicht berechtigt sind, auf andere, ggf. preiswertere DiGA umzusteuern."
 
 

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Quelle: ViViRA Health Lab


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