Freitag, 19. April 2024
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Gesundheitspolitik

DGS: Menschen mit Sterbewunsch nicht allein lassen

DGS: Menschen mit Sterbewunsch nicht allein lassen
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Wir dürfen Menschen mit Suizidwunsch nicht allein lassen. Das war der Konsens einer Podiumsdiskussion zum ärztlich assistierten Suizid im Rahmen des Deutschen Schmerz- und Palliativtages 2022. Gleichzeitig betonten die Diskussionsteilnehmer aus Deutschland und Österreich, dass jeder Arzt für sich entscheiden müsse, ob er bei dem Suizid assistieren wolle oder nicht.
„Wir sollten die Todeswünsche unserer Patienten ernst nehmen, ihre Not verstehen und diese lindern“, sagte Prof. Dr. Claudia Bausewein, Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e. V. (DGP). Aus ihrer Sicht müssen die Bewältigung der Lebenssituation und die Behandlung belastender Beschwerden dabei im Vordergrund stehen. Norbert Schürmann, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V. (DGS) und einer der beiden Tagungspräsidenten des Kongresses, forderte, dass der ärztlich begleitete Suizid bei Patienten, deren Symptome trotz palliativmedizinischer Versorgung nicht ausreichend kontrolliert werden können, keine rechtliche Grauzone sein dürfe.

Bundesärztekammer fordert Suizidprävention

Das Bundesverfassungsgericht hatte vor 2 Jahren das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung aufgehoben. Die Begründung: Das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und in Anspruch zu nehmen. Die Bundesärztekammer weist allerdings darauf hin, dass die Mitwirkung eines Arztes bei der Selbsttötung voraussetze, dass der Suizid freiverantwortlich begangen werde. Kein Arzt könne zur Mitwirkung an einer Selbsttötung verpflichtet werden.(1) Im Vordergrund solle vielmehr die Suizidprävention stehen. Es gehöre zur ärztlichen Tätigkeit, sensibel und offen auf die von Patienten geäußerten Todes- und Suizidwünsche zu reagieren und sie ggf. auf entsprechende Angebote palliativmedizinischer Versorgung und der ärztlich unterstützten Suizidprävention hinzuweisen.
 
 

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Misslungene Selbsttötungsversuche verhindern

Dr. Matthias Thöns, Träger des Deutschen Schmerzpreises 2020, gab zu bedenken, dass der Versuch der Selbsttötung oft misslinge und schreckliche Folgen für die Betroffenen habe könne. Daher sei die ärztliche Hilfe wichtig. PD Dr. Michael A. Überall, Präsident der Deutschen Schmerzliga e.V. (DSL), stellte die Ergebnisse einer aktuellen Umfrage der Patientenorganisation vor. Zwei Drittel der Teilnehmer sehen ihren eigenen Arzt nicht als Ansprechpartner für den assistierten Suizid. Für diese Patienten müsse es professionelle Alternativen geben. Dr. Dietmar Weixler, Präsident der Österreichischen Palliativgesellschaft (OPG), betonte: „Wir brauchen Maßnahmen, die gegen Einsamkeit und existenzielle Verzweiflung wirken und die eine wohnortnahe Begleitung sowie Therapien ermöglichen,“ sagte Weixler.

Österreichische Gesetzeslage nicht umsetzbar

Dr. Christina Grebe, Vizepräsidentin des Dachverbandes Hospiz Österreich, forderte einen gesellschaftspolitischen Diskurs zum Freitod. „Wir haben hier ein gesellschaftspolitisches Thema, das nicht in einen gesetzlichen Rahmen gepresst werden sollte“, so Grebe. Die aktuelle Gesetzeslage in Österreich sei für Suizidwillige nicht umsetzbar. Diese sieht vor, dass dauerhaft schwerkranke oder unheilbar kranke Erwachsene Sterbehilfe in Anspruch nehmen können, wenn sie von zwei Ärzten aufgeklärt wurden. Einer der Ärzte benötigt eine palliativmedizinische Qualifikation. Nach 12 Wochen, bei Patienten im Endstadium einer Erkrankung nach 2 Wochen, darf der Suizid dann geschehen. Das für den Suizid notwendige Präparat ist in Apotheken erhältlich.

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V. (DGS)

Literatur:

1) Hinweise der Bundesärztekammer zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB.
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Recht/Hinweise_der_BAEK_zum_aerztlichen_Umgang_mit_Suizidalitaet_und_Todeswuenschen_nach_dem_Urteil_des_Bundesverfassungsgerichts_zu_Paragraf_217_StGB_Stand_25.06.2021.pdf


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